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Warnblinkanlage sofort einschalten.
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Warnweste bereits im Fahrzeug anlegen, bevor Sie aussteigen.
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Vorsichtig aussteigen (auf fließenden Verkehr achten, am besten zur fahrbahnabgewandten Seite).
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Warndreieck aufstellen:
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Stadtverkehr: ca. 50 Meter Entfernung.
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Landstraße: ca. 100 Meter Entfernung.
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Autobahn: mind. 150 bis 200 Meter Entfernung.
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Begeben Sie sich und Insassen hinter die Schutzplanke oder an einen sicheren Ort abseits der Fahrbahn.
Erste Hilfe leisten & Notruf absetzen:Bei Verletzten zählt jede Minute.
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Verletzte Personen helfen und lebensrettende Sofortmaßnahmen einleiten.
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Bei Personenschaden oder schwerem Sachschaden umgehend den Notruf (112) oder die Polizei (110) anrufen.
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Die 5 W-Fragen beim Notruf:
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Wo ist es passiert?
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Was ist passiert?
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Wie viele Verletzte gibt es?
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Welche Art von Verletzungen?
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Warten auf Rückfragen!
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Fotos machen: Die Unfallsituation aus verschiedenen Blickwinkeln fotografieren (Fahrzeugpositionen, Gesamtlage, Bremsspuren, Beschädigungen, Straßenzustand).
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Bagatellschaden: Bei geringfügigem Schaden (z. B. bloße Kratzer) die Fahrbahn rasch räumen, um den Nachfolgeverkehr nicht zu gefährden. Vorher Positionen der Reifen kurz auf der Fahrbahn markieren oder abfotografieren.
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Keine voreiligen Schuldeingeständnisse: Machen Sie vor Ort keine Aussagen zur Schuldfrage gegenüber dem Unfallgegner oder Dritten.
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Tauschen Sie folgende Informationen mit den Beteiligten aus:
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Name, Anschrift und Telefonnummer der Fahrer/Halter.
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Amtliches Kennzeichen der Beteiligten.
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Versicherung und Versicherungsscheinnummer.
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Europäischen Unfallbericht von beiden Parteien ausfüllen und unterschreiben lassen (Unterschrift bestätigt nur den Hergang, kein Schuldeingeständnis).
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Kontaktdaten eventueller Zeugen notieren.
Wann muss die Polizei gerufen werden?
In folgenden Fällen sollten Sie immer die Polizei (110) hinzuziehen:
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Bei Personenschäden (Verletzte oder Getötete).
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Bei hohem Sachschaden oder unklarer bzw. strittiger Sachlage.
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Wenn der Unfallgegner sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (Fahrerflucht) oder der Verdacht auf Alkohol-/Drogeneinfluss besteht.
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Wenn ein Unfallgegner keine Versicherungs- oder Personaldokumente vorlegen kann.
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Bei Unfällen mit ausländischen Fahrzeugen oder Mietwagen.
Sonderfall: Parkschaden (Fahrzeug beschädigt)
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Hinterlassen Sie nicht nur einen Zettel an der Windschutzscheibe – das reicht rechtlich nicht aus und kann als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht) gewertet werden.
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Warten Sie eine angemessene Zeit (mindestens 20 bis 30 Minuten) vor Ort auf den Halter.
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Kommt der Halter nicht zurück, melden Sie den Schaden unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle.