Immer wieder erlebe ich, dass meine Kunden sich bei einem Unfall falsch verhalten, obwohl dies in der Fahrschule gelehrt wurde und eigentlich nicht zu vergessen ist.
Viele sind der Meinung, „ich kriege das schon hin“ und der Unfallgegner wird schon ehrlich sein. Aber wie man immer so schön sagt, „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“.
Oder gebt Ihr einem Fremden Eure Kreditkarte mit PIN? Sicherlich nicht, weil ein Unfall ähnlich zu bewerten ist.
Wenn man sich aber bei einem Unfall falsch verhält, hat Probleme mit den Beweisen, egal wer nun wirklich am Unfall Schuld hat.
Ich empfehle dringend, bei jedem Unfall die Polizei zu rufen, dann geht Ihr auf Nummer sicher.
Was ist zuerst zu tun?
- Warnblinker einschalten
- Warnweste anziehen
- Unfallstelle absichern
- Beim Unfallbeteiligten nach Verletzten fragen
- Polizei 110 ggf. Feuerwehr 112 rufen
- Fotos zur Beweissicherung machen, Lieber mehr als zu wenig
- Adresse vom Unfallort vermerken
- Augenzeugen ansprechen und Kontaktdaten aufnehmen
- Anweisungen der Polizei und Feuerwehr nachkommen
- Papiere bereithalten, Führerschein, Fahrzeugschein, Ausweis
- Versicherungskarte bereithalten
- Keine Schuldzuweisungen abgeben
- Personalien über die Polizei austauschen
- Schadenhotline anrufen (030) 52 28 53 67
Was passiert danach?
Nach Kontaktaufnahme über unsere Agentur erfolgt auf Wunsch alles Organisatorische sofern gewünscht von unserem Tisch aus.
Wir erstellen mit Ihnen einen Schadenbericht und melden den Schaden in Ihrem Auftrag bei der zuständigen Versicherung, entweder bei Eurer oder beim Unfallgegner. Wir organisieren dann den Gutachter und ggf. das Abschleppen, sofern ein Schutzbrief vorhanden ist.
Reparatur des Fahrzeuges
Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren zu lassen, also auch in einer Markenwerkstatt.
Liegen die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, ist eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig und Sie erhalten grundsätzlich nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um maximal 30%, dürfen Sie das Fahrzeug dennoch reparieren lassen, sofern die Reparatur fachgerecht und in dem Umfang durchgeführt wird, den der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Dabei ist erforderlich, dass Sie das Fahrzeug nach der Reparatur noch mindestens 6 Monate weiter nutzen.
Wenn Sie die Reparaturrechnung nicht selbst vorab begleichen wollen, können Sie mit der Werkstatt vereinbaren, dass diese direkt mit der Versicherung abrechnen soll („Sicherungsabtretung“).
Bevorzugt sollten Sie sich vor Auftragserteilung eine Kostenübernahmeerklärung der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung ausstellen lassen und diese bei der Werkstatt vorlegen.
Bei der Auswahl der Werkstatt sind wir gerne behilflich.
Fragen? Telefon (030) 95 600 300