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Warnblinkanlage sofort einschalten.
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Warnweste bereits im Fahrzeug anlegen, bevor du aussteigst.
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Vorsichtig aussteigen (auf fließenden Verkehr achten, am besten zur fahrbahnabgewandten Seite).
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Warndreieck aufstellen:
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Stadtverkehr: ca. 50 Meter Entfernung.
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Landstraße: ca. 100 Meter Entfernung.
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Autobahn: mind. 150 bis 200 Meter Entfernung.
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Bring dich und die Insassen hinter die Schutzplanke oder an einen sicheren Ort abseits der Fahrbahn.
Erste Hilfe leisten & Notruf absetzen: Bei Verletzten zählt jede Minute.
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Verletzten Personen helfen und lebensrettende Sofortmaßnahmen einleiten.
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Bei Personenschaden oder schwerem Sachschaden umgehend den Notruf (112) oder die Polizei (110) anrufen.
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Die 5 W-Fragen beim Notruf:
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Wo ist es passiert?
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Was ist passiert?
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Wie viele Verletzte gibt es?
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Welche Art von Verletzungen?
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Warten auf Rückfragen!
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Fotos machen: Die Unfallsituation aus verschiedenen Blickwinkeln fotografieren (Fahrzeugpositionen, Gesamtlage, Bremsspuren, Beschädigungen, Straßenzustand).
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Bagatellschaden: Bei geringfügigem Schaden (z. B. bloße Kratzer) die Fahrbahn rasch räumen, um den Nachfolgeverkehr nicht zu gefährden. Vorher Positionen der Reifen kurz auf der Fahrbahn markieren oder abfotografieren.
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Keine voreiligen Schuldeingeständnisse: Mach vor Ort keine Aussagen zur Schuldfrage gegenüber dem Unfallgegner oder Dritten.
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Tausch folgende Informationen mit den Beteiligten aus:
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Name, Anschrift und Telefonnummer der Fahrer/Halter.
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Amtliches Kennzeichen der Beteiligten.
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Versicherung und Versicherungsscheinnummer.
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Europäischen Unfallbericht von beiden Parteien ausfüllen und unterschreiben lassen (Unterschrift bestätigt nur den Hergang, kein Schuldeingeständnis).
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Kontaktdaten eventueller Zeugen notieren.
Wann muss die Polizei gerufen werden?
In folgenden Fällen solltest du immer die Polizei (110) hinzuziehen:
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Bei Personenschäden (Verletzte oder Getötete).
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Bei hohem Sachschaden oder unklarer bzw. strittiger Sachlage.
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Wenn der Unfallgegner sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (Fahrerflucht) oder der Verdacht auf Alkohol-/Drogeneinfluss besteht.
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Wenn ein Unfallgegner keine Versicherungs- oder Personaldokumente vorlegen kann.
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Bei Unfällen mit ausländischen Fahrzeugen oder Mietwagen.
Sonderfall: Parkschaden (Fahrzeug beschädigt)
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Hinterlass nicht nur einen Zettel an der Windschutzscheibe. Das reicht rechtlich nicht aus und kann als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht) gewertet werden.
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Warte eine angemessene Zeit (mindestens 20 bis 30 Minuten) vor Ort auf den Halter.
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Kommt der Halter nicht zurück, melde den Schaden unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle.
Was passiert danach?
Nach deinem Anruf bei mir übernehme ich auf Wunsch alles Organisatorische:
- Wir erstellen gemeinsam einen Schadenbericht.
- Ich melde den Schaden in deinem Auftrag bei der zuständigen Versicherung, bei deiner oder bei der des Unfallgegners.
- Ich organisiere den Gutachter und, wenn ein Schutzbrief besteht, auch das Abschleppen.
- Bei der Auswahl der Werkstatt helfe ich dir gern.
Reparatur des Fahrzeugs: deine Rechte
- Du darfst dein Fahrzeug in einer Werkstatt deiner Wahl reparieren lassen, also auch in einer Markenwerkstatt.
- Liegen die geschätzten Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, erhältst du grundsätzlich nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.
- Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um maximal 30 %, darfst du trotzdem reparieren lassen, wenn die Reparatur fachgerecht und im Umfang des Gutachtens erfolgt und du das Fahrzeug danach noch mindestens 6 Monate nutzt.
- Willst du die Rechnung nicht vorstrecken, kann die Werkstatt direkt mit der Versicherung abrechnen (Sicherungsabtretung). Lass dir am besten vorher eine Kostenübernahmeerklärung der gegnerischen Kfz-Haftpflicht geben.
